Gefahrgüter und Abfälle auf der Schiene.
Fast alles ist möglich.

Grundsätzlich können im Kombinierten Verkehr alle Gefahrgüter auf der Schiene transportiert werden. Und das ist auch gut so. Denn die Statistik beweist, dass Gefahrgut auf der Schiene 40 Mal sicherer aufgehoben ist als auf der Straße. Für bestimmte Länder und Terminals bestehen allerdings Einschränkungen. Für Transporte der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände) und Klasse 7 (radioaktive Gegenstände) ist immer vor der Verkehrs­aufnahme die Abstimmung mit unserem Gefahrgutbeauftragten erforderlich. Auch die meisten Abfälle können im Kombinierten Verkehr befördert werden. Hierbei müssen die abfallrechtlichen Vorschriften und - falls es sich bei dem zu befördernden Abfall auch um Gefahrgut handelt - ebenfalls die Gefahrgut­vorschriften beachtet und eingehalten werden.

Nach RID (Tabelle A) dürfen die folgenden Gefahrgüter grundsätzlich nicht auf der Schiene befördert werden:

  • explosive Stoffe der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe A (UN 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224 und 0473)
  • selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, die eine Temperaturkontrolle erfordern (UN 3231 bis 3240)
  • polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, die eine Temperaturkontrolle erfordern (UN 3533 und 3534)
  • organische Peroxide der Klasse 5.2, die eine Temperaturkontrolle erfordern (UN 3111 bis 3120)
  • Schwefeltrioxid mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,95%, das ohne Inhibitoren in Tanks befördert wird (UN-Nummer 1829)
sicher. zielgenau. gesetzes­konform.
Unser Kunden- und Mitarbeiterservice trägt dazu bei.
  • Wir beraten zu gesetzlichen Regelungen
  • Wir beraten zu Verpackung und Laufweg
  • Wir zeigen die Besonderheiten im Intermodalen Verkehr Straße / Schiene / Schiff auf
  • Auch intern sind wir aktiv: wir schulen regelmäßig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Agenturen und im eigenen Haus
Gut zu wissen.
Gefahrgut-Informationen der UIRR.

Finden Sie hier die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und Hinweise für die Kennzeichnung von Ladeeinheiten und die Verwendung von Gefahrzetteln für den Transport von Gefahrgütern im Kombinierten Verkehr zum Nachschlagen.

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Länderspezifi­sche hinweise.
Einschränkungen für bestimmte Länder und Terminals.

Welche Gefahrgüter auf welchen Verbindungen nicht transportiert werden dürfen.

download länderspezifische hinweise
GEFAHRGUT MUSS JEDERZEIT EINDEUTIG ERKENNBAR SEIN.
Klarheit und Sichtbarkeit sind für Gefahrgut-Transporte essentiell.
Gefahrgüter lieben die Schiene.

Die Bahn ist um ein Vielfaches sicherer als der LKW.

Der Gefahrgut-Transport ist weltweit detailliert geregelt.

Diese Rechtsvorschriften gelten.

Sie haben Fragen?
Unser Gefahrgutbeauftragter hilft gerne weiter!
Ullrich Lück
Leiter Gefahrgut- & Abfalltransporte