Grundsätzlich können im Kombinierten Verkehr alle Gefahrgüter auf der Schiene transportiert werden. Und das ist auch gut so. Denn die Statistik beweist, dass Gefahrgut auf der Schiene 40 Mal sicherer aufgehoben ist als auf der Straße. Für bestimmte Länder und Terminals bestehen allerdings Einschränkungen. Für Transporte der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände) und Klasse 7 (radioaktive Gegenstände) ist immer vor der Verkehrsaufnahme die Abstimmung mit unserem Gefahrgutbeauftragten erforderlich. Auch die meisten Abfälle können im Kombinierten Verkehr befördert werden. Hierbei müssen die abfallrechtlichen Vorschriften und - falls es sich bei dem zu befördernden Abfall auch um Gefahrgut handelt - ebenfalls die Gefahrgutvorschriften beachtet und eingehalten werden.
Nach RID (Tabelle A) dürfen die folgenden Gefahrgüter grundsätzlich nicht auf der Schiene befördert werden:
- explosive Stoffe der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe A (UN 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224 und 0473)
- selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, die eine Temperaturkontrolle erfordern (UN 3231 bis 3240)
- polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, die eine Temperaturkontrolle erfordern (UN 3533 und 3534)
- organische Peroxide der Klasse 5.2, die eine Temperaturkontrolle erfordern (UN 3111 bis 3120)
- Schwefeltrioxid mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,95%, das ohne Inhibitoren in Tanks befördert wird (UN-Nummer 1829)
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- Wir zeigen die Besonderheiten im Intermodalen Verkehr Straße / Schiene / Schiff auf
- Auch intern sind wir aktiv: wir schulen regelmäßig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Agenturen und im eigenen Haus
Finden Sie hier die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und Hinweise für die Kennzeichnung von Ladeeinheiten und die Verwendung von Gefahrzetteln für den Transport von Gefahrgütern im Kombinierten Verkehr zum Nachschlagen.
Welche Gefahrgüter auf welchen Verbindungen nicht transportiert werden dürfen.